Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Netzspezialist

 

1. Allgemeines

a) Netzspezialist schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

b) Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen.

c) Die jeweils aktuelle Version dieser Geschäftsbedingungen kann vom Kunden jederzeit kostenlos auf der Homepage im Internet unter http://www.netzspezialist.net abgerufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es zu Ausfällen dieser Seite aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen seitens des Providers kommen kann.

d) Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Zustandekommen von Verträgen

a) Der Vertrag kommt mit schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch Netzspezialist oder mit erster Erfüllungshandlung zustande und bindet die Parteien sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger.

b) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Netzspezialist. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

c) Das Schriftformerfordernis gilt auch im Falle einer von Netzspezialist anerkannten digitalen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes als gewahrt.

3. Preise

a) Die Preise für Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag/Angebotsschreiben.

b) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-, Versand-, und gegebenenfalls Versicherungskosten, sowie zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer.

c) Auf Wunsch des Kunden wird Netzspezialist auf Gefahr und auf Kosten des Kunden georderte Produkte versenden.

d) Die Preise und evt. Lizenzgebühren umfassen Installationskosten sowie die Kosten für die Einarbeitung und sonstige Dienstleistungen nur dann, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

4. Zahlungsbedingungen

a) Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Zahlungen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen und können mit befreiender Wirkung nur an Netzspezialist unmittelbar oder auf ein von Netzspezialist angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug.

b) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. In allen anderen Fällen ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.

c) Teilleistungen können, soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gesondert in Rechnung gestellt werden.

d) Während des Verzugs ist die Geldschuld mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

5. Liefer- und Leistungszeit

a) Sämtliche Lieferverpflichtungen bezüglich Software stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger und richtiger Belieferung.

b) Soweit Netzspezialist ihre vertraglichen Leistungen in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere für Netzspezialist unabwendbare Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für sie keine nachhaltigen Rechtsfolgen ein. Dies gilt nicht, wenn die Behinderung oder Unterbrechung durch einen Arbeitskampf verursacht wird, den Netzspezialist durch rechtswidrige Handlungen verschuldet hat.

c) Netzspezialist ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

d) Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunden berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

e) Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um Gründe, die nicht von Netzspezialist zu vertreten sind, kann der Kunden hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich Netzspezialist nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Bei Lieferverzug den Netzspezialist zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

6. Gefahrübergang

a) Bei Kauf von Softwareprodukten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

b) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich, es sei denn, die Installation durch Netzspezialist wird ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall gilt, daß vorbehaltlich § 447 BGB spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden die Gefahr auf diesen übergeht.

c) Netzspezialist versichert jedoch die Ware auf Wunsch und Kosten des Kunden.

d) Bei Sendungen an Netzspezialist trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei Netzspezialist sowie die gesamten Transportkosten.

e) Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.

f) Die Übergabe gilt als erfolgt, sobald die Datenträger vom Kunden in Empfang genommen wurden.

g) Die erfolgreiche Installation der Software ist – auch wenn sie vertraglich geschuldet wird – keine Voraussetzung der Übergabe.

h) Wird von Netzspezialist zudem auch eine Einführung, Schulung oder sonstige Zusatzleistungen (z.B. Installation, Modifikation etc.) geschuldet, so stellt dies eine von der Überspielung und Übergabe der Datenträger unabhängige Vertragspflicht dar.

7. Installation

a) Soweit Netzspezialist wegen einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Installation von Programmen verpflichtet ist, gilt:

aa) Vor jeder Installation obliegt es dem Kunden, Netzspezialist die genaue Konfiguration seiner Computeranlage (Hard- und Software) mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung oder stellt sie sich im nachhinein als falsch oder unvollständig heraus, befreit dies Netzspezialist von der Haftung für Verzögerungen und hierauf basierenden Folgeschäden, sofern der Kunde Netzspezialist nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

bb) Die Installation durch Netzspezialist setzt voraus, dass der Kunde einen geeigneten Standort entsprechend den Installationsanweisungen von Netzspezialist bereitstellt und ausrüstet; der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.

cc) Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung eines Abnahmescheins anerkannt.

8. Software-Lizenz

Die Einzelheiten der Software-Lizenzbedingungen bleiben einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

9. Obliegenheiten des Kunden

a) Der Kunde läßt alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z.B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen von Netzspezialist durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich entsprechend die Frist zur Lieferung bzw. Leistung.

b) Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, daß der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung und detaillierter Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbaren Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

c) Auf Anforderung von Netzspezialist stellt der Kunde zur Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung, Leitungskosten trägt der Kunde.

d) Der Kunde ermöglicht Netzspezialist Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

e) Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.

f) Der Kunde ist verpflichtet, in regelmäßigen Intervallen (mindestens einmal täglich) Datensicherungen durchzuführen.

g) Mängelanzeigen haben stets schriftlich zu erfolgen.

h) Der Kunde verpflichtet sich zu einem Testlauf, in dem er die wesentlichen Funktionen der Software auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen wird.

i) Der Kunde verliert seinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn Mängel, die, sobald sie erstmalig offen zutage getreten sind, nicht innerhalb von 15 Werktagen nach der erstmaligen Entdeckung bei Netzspezialist gerügt werden.

10. Gewährleistung für Soft- und Hardwareprodukte

Wir weisen den Kunden darauf hin, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik Fehler in der Soft- und Hardware sowie dem dazugehörigen sonstigen Material nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

a) Netzspezialist leistet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gewähr dafür, dass lizenzierte Softwareprodukte, Individualsoftware von Netzspezialist sowie Standardsoftware die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung bzw. vertraglichen Produktbeschreibung für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind.

b) Die Verjährungsfrist für Unternehmer beträgt 1 Jahr ab Erhalt der Produkte.

c) Im Falle berechtigter Gewährleistungsansprüche des Kunden hat Netzspezialist das Recht zur zweimaligen Nachbesserung. Die Nachbesserung kann bei Softwaremängeln auch durch Lieferung einer neuen Programmversion sowie durch Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels erfolgen. Für den Fall der fehlgeschlagenen Nachbesserung kann der Kunde wahlweise zwischen Herabsetzung der Vergütung und Rückgängigmachung des Vertrages wählen.

d) Hat der Kunde einen Internet-Anschluss, ist Netzspezialist berechtigt, die Nachbesserung online vorzunehmen, z.B. dem Kunden per Datenfernübertragung eine neue Programmversion zu überspielen. Der Käufer ist verpflichtet, Netzspezialist hierzu Online-Zugriff zu gewähren, soweit beim Kunden die Hardwarevoraussetzungen gegeben sind.

e) Wurde Netzspezialist eine falsche Konfiguration mitgeteilt oder wurde diese im nachhinein verändert, wird Netzspezialist von ihrer Gewährleistungsverpflichtung frei, sofern die Konfiguration für den Fehler ursächlich ist.

f) Netzspezialist leistet keine Gewähr dafür, dass gelieferte Softwareprodukte mit sämtlicher am Markt erhältlicher Hard- und Software harmoniert. Insbesondere haftet Netzspezialist nicht für veraltete, fehlerhafte oder fehlende Treiber, die nicht von Netzspezialist geliefert wurden. Es obliegt dem Kunden bezüglich benötigter und / oder bereits verwendeter Treiber die entsprechenden Informationen zu erteilen.

g) Netzspezialist leistet weiter keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte Installation durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit der falschen Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind.

11. Haftung

1. Netzspezialist haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Netzspezialist die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

2. Netzspezialist haftet ferner für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Netzspezialist sowie dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

3. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund grober Fahrlässigkeit gem. 11. Nr. 2 dieser AGB ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Ist ein Datenverlust nachweisbar auf einen Fehler von Netzspezialist zurückzuführen, haftet Netzspezialist lediglich auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherheitskopien. Hat der Kunde die ihm obliegende regelmäßige Datensicherung unterlassen, ist Netzspezialist von dieser Haftung frei.

5. Der Kunde ist zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen nicht berechtigt.

6. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Produkts. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist.

12. Rückabwicklung

a) Erlischt das Recht zur Nutzung der Software, hat der Kunde Netzspezialist die Lizenzzertifikate zurückzugeben, sämtliche Kopien oder Teilkopien aller ihm überlassenen Versionen nichtwiederherstellbar zu vernichten und dies Netzspezialist schriftlich zu bestätigen.

b) Ferner verpflichtet sich der Kunde der Software sowie etwaige Dokumentationen und sonstige überlassene Unterlagen an Netzspezialist zurückzugeben.

c) Wird die Rückabwicklung des Vertrages vollzogen, vermindert sich der zurück zu erstattende Kaufpreis um den Wert der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen. Es sei denn, der Käufer weist nach, dass er keine Möglichkeit hatte, den Kaufgegenstand zum vertraglich vereinbarten Zweck zu nutzen. Ansonsten ist der Wert der Nutzungen pauschal mit 50% der für ein vergleichbares Produkt am Markt zu erzielenden Miete zu beziffern.

13. Produktänderungen

Netzspezialist behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

14. Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an von Netzspezialist gelieferten Produkten erlangt der Kunde erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung einschließlich Zinsen sowie sonstiger aus der Geschäftsbeziehung bereits entstandener Forderungen und noch entstehender Forderungen.

b) Das gilt auch für eventuell mit übertragene Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

c) Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung hat der Kunde die gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln und Netzspezialist bei Pfändung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Produkte unverzüglich zu unterrichten.

d) Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, Netzspezialist die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (insbesondere bei Klagen nach § 771 ZPO sowie der Erinnerung nach § 766 ZPO) entstehenden Kosten zu ersetzen. Auf Verlangen ist ein angemessener Vorschuss zu leisten. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum von Netzspezialist hinzuweisen.

e) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Netzspezialist zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe und bei Lieferung von Software zur unwiederbringbaren Deinstallation verpflichtet.

f) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Netzspezialist gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch Netzspezialist schriftlich erklärt wird.

g) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Netzspezialist jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Netzspezialist und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt.

h) Netzspezialist Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Netzspezialist, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Netzspezialist verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

i) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für Netzspezialist vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Netzspezialist nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt Netzspezialist das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum treuhänderisch für Netzspezialist.

j) Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Netzspezialist verpflichtet sich, die Netzspezialist zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der Wert Netzspezialist zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

15. Datenschutz, Schutzrechte Dritter, Urheberrechte

a) Netzspezialist ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbedingungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenden Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder vom Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

b) Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetzes, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

c) Netzspezialist garantiert, dass ihre Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt.

d) Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich Netzspezialist zu.

e) Der Kunde hat durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Softwareprodukte der Netzspezialist vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt werden. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, dass Dritte sich das geistige Eigentum der Netzspezialist nicht via Internet zugänglich machen können.

f) Bei schuldhaften Verstößen des Kunden kann Netzspezialist den daraus resultierenden Schaden vom Kunden liquidieren.

g) Überlassene Unterlagen einschließlich überlassener Duplikate und Sicherheitskopien sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten.

h) Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen, sofern dies nicht nach §§ 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG zulässig ist.

i) Über die durch diese Vorschriften eingeräumten Rechte hinaus ist insbesondere das Ändern, Übersetzen, Zurückentwickeln, Dekompilieren, Modulisieren, Segmentieren oder Erstellen abgeleiteter Werke untersagt.

j) §§ 69d Abs. 2 und 3 und § 69e UrhG bleiben in jedem Fall unberührt.

k) Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Verwendungen der Software das Lizenzrecht/Urheberrecht von Netzspezialist an der Software kenntlich zu machen sowie etwaige von Netzspezialist mitgeteilte Copyrightvermerke in geeigneter und üblicher Weise anzubringen.

l) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche vorhandenen Urheberrechtshinweise an und in der Software unbeschädigt beizubehalten.

16. Allgemeine Bestimmungen

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

b) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Netzspezialist.

c) Zu einer Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag bedarf der Käufer der schriftlichen Einwilligung von Netzspezialist.

d) Ist der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder handelt er als Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, so ist als Gerichtsstand der Geschäftssitz von Netzspezialist vereinbart.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Unwirksame Klauseln werden durch solche Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.